Spiel- und Trainingsbetrieb ab 13.1.22

Die spielleitenden Stellen möchte solange es möglich ist, den Spielbetrieb aufrechterhalten.

Es wird keine generelle Unterbrechung des Spielbetriebes geben. Jede Mannschaft kann frei entscheiden ob sie die angesetzten Spiele durchführen will. Wenn eine Mannschaft nicht spielen möchte,  kann Sie einen Verlegungsantrag stellen, der auch ohne Zustimmung des Gegners genehmigt wird. Die verlegten Spiele werden gem. Rahmenspielplan an die Serie angehängt. Die weitere Entwicklung der Zahlen wird beobachtet und notfalls muss Anfang Febr. neu entschieden werden.

SPIELBETRIEB HSG

Alle Seniorenmannschaften werden weiterhin am Spielbetrieb teilnehmen.

Die Jugendmannschaften (A-,B-C) werden bis auf eine Ausnahme den Spielbetrieb im Januar unterbrechen.

Die Kinderhandballmannschaften (F-, E- und D-Jugend) werden den Spielbetrieb im Januar unterbrechen.

TRAININGSBETRIEB HSG

Der Trainingsbetrieb wird für alle Mannschaften fortgesetzt. Die Teilnahme ist freiwillig und unter Einhaltung des HSG-Hygienekonzeptes möglich.

HSG HYGIENEKONZEPT-Auszug:

In der gesamten Halle besteht Maskenpflicht. Zu tragen dabei ist mindestens eine medizinische Maske: diese darf nur während der Sportausübung abgelegt werden.

Bitte weiterhin vorsichtig bleiben und konsequent auf die AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften) achten

Für die Sportausübung in den Hallen gilt die 2G+-Regelung. Das heißt, die gemeinsame Sportausübung ist nur immunisierten Personen gestattet (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt).

Die zusätzliche Testpflicht entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen, die vollständig immunisiert waren und innerhalb der letzten drei Monate nachweislich an COVID-19 erkrankt und wieder genesen sind.

Ausnahmen bestehen für
>> Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren. Sie gelten aufgrund ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.

>> Personen, bei denen aus gesundheitlichen Gründen eine Impfung nicht möglich ist, müssen
gem. § 2 Absatz 8 Satz 2 Nr. 2 CoronaSchVO neben dem entsprechenden ärztlichen Attest auch über einen aktuellen negativen Testnachweis verfügen.

Hinweis: Ab dem 17.01.2022 gelten die 16- und 17-jährigen Schüler/innen nur noch als getestet. Der Testnachweis kann durch eine Bescheinigung der Schule (Bsp. Schülerausweis) ersetzt werden.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G.

Für Übungsleiter und Trainer gilt 3G.

Für Zuschauer gilt 2G.

Coronakonzept

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